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Artikel 6 Abkommen über Getreidelieferungen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1981

Artikel 6

Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

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