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Abkommen über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

§ 0

Abkommen über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens (Liechtenstein)

Kurztitel

Abkommen über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 207/2017

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Unterzeichnungsdatum

23.02.2017

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens

StF: BGBl. III Nr. 207/2017 (NR: GP XXV RV 1512 AB 1581 S. 173 . BR: AB 9779 S. 866 .)

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 7 Abs. 1 des Abkommens wurden am 10. Mai bzw. 23. Oktober 2017 (eingelangt am 2. November 2017) vorgenommen; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein, im Folgenden Vertragsstaaten genannt, haben

im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten,

in der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen beiden Vertragsstaaten auf dem Gebiet der Sekundarausbildung, der Wissenschaften und des Hochschulwesens zu vertiefen,

in dem Wunsche, den Studierenden beider Vertragsstaaten die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Vertragsstaat zu erleichtern sowie die grenzüberschreitende regionale Mobilität der Lehrenden und Studierenden zu fördern,

im Bewusstsein der in beiden Vertragsstaaten im Bereich des Hochschulwesens bestehenden Gemeinsamkeiten sowie der von beiden Vertragsstaaten unterzeichneten Hochschulkonventionen des Europarates und der UNESCO, insbesondere der im Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region1 („Lissabonner Anerkennungsübereinkommen“) vom 11. April 1997 geregelten Fragen der allgemeinen Zulassung zum Hochschulstudium,

unter Bedachtnahme auf die in beiden Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeiten im höheren Bildungswesen,

im Hinblick auf die besonders enge Zusammenarbeit beider Vertragsstaaten als Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes,

Folgendes vereinbart:

_______________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 71/1999.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

20010060

Dokumentnummer

NOR40199208

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