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§ 14 SNG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2025

4. Hauptstück

Rechtsschutz auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes Rechtsschutzbeauftragter

§ 14.

(1) Dem Rechtsschutzbeauftragten (§ 91a SPG) obliegt der besondere Rechtsschutz bei den Aufgaben nach § 6 Abs. 1 und 2 sowie die Kontrolle der Datenverarbeitungen nach § 12 Abs. 6.

(2) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3, denen sich eine Aufgabe gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 stellt, haben vor der Durchführung der Aufgabe die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten im Wege des Bundesministers für Inneres einzuholen. Dasselbe gilt, wenn beabsichtigt ist, besondere Ermittlungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 1 Z 1 bis 7 zu setzen oder gemäß § 10 Abs. 4 ermittelte Daten weiterzuverarbeiten. Jede Einholung einer Ermächtigung ist entsprechend zu begründen, insbesondere sind darin die Gründe für den Einsatz einer Vertrauensperson (§ 11 Abs. 1 Z 2 iVm § 54 Abs. 3 und 3a SPG) anzuführen. Eine Ermächtigung ist zu begründen und darf nur in jenem Umfang und für jenen Zeitraum erteilt werden, der zur Erfüllung der Aufgabe voraussichtlich erforderlich ist, höchstens aber für die Dauer von sechs Monaten; Verlängerungen sind zulässig. Eine Ermächtigung gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 darf nur für jenen künftigen oder auch vergangenen Zeitraum erteilt werden, der zur Erfüllung der Aufgabe voraussichtlich erforderlich ist.

(3) Über die Erteilung der Ermächtigung zu Ermittlungsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 iVm § 54 Abs. 3 und 3a SPG und § 11 Abs. 1 Z 7 entscheiden der Rechtsschutzbeauftragte und zwei seiner Stellvertreter mit Stimmenmehrheit (Rechtsschutzsenat). Bei Gefahr im Verzug kann der Rechtsschutzbeauftragte die Ermächtigung vorläufig erteilen. In diesem Fall hat er die dem Rechtsschutzsenat angehörenden Stellvertreter unverzüglich zu befassen; wird die Ermächtigung nicht bestätigt, ist die Ermittlungsmaßnahme sogleich zu beenden und die bislang ermittelten Daten sind zu löschen.

(4) Die Direktion hat vor Beantragung der Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 beim Bundesverwaltungsgericht den Rechtsschutzbeauftragten zu befassen und ihm Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Werktagen, wobei Samstage nicht als Werktage gelten, zu geben. Der Antrag darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten an das Bundesverwaltungsgericht gestellt werden.

(5) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt außerdem die Prüfung der Bewilligung und begleitende Kontrolle der Durchführung einer in § 11 Abs. 1 Z 8 und 9 angeführten Ermittlungsmaßnahme (§ 15a bis § 15d), insbesondere die Prüfung, dass während der Durchführung die Bewilligung nicht überschritten wird und die Ermittlungsmaßnahme nur solange durchgeführt wird, als die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (§ 15c Abs. 2).

(6) Die Direktion hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Programms gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung, ob das Programm den rechtlichen Anforderungen, insbesondere gemäß § 15b Abs. 1, entspricht, binnen drei Monaten zu geben. Der tatsächliche Einsatz des Programms darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40271576

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