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§ 6 SNG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2025

2. Hauptstück

Aufgaben auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes Erweiterte Gefahrenerforschung und Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen

§ 6.

(1) Der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion obliegt die erweiterte Gefahrenerforschung; das ist die Beobachtung einer Gruppierung, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.

(2) Den für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 obliegt der vorbeugende Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person, sofern ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff besteht (§ 22 Abs. 2 SPG).

(3) Ein verfassungsgefährdender Angriff ist die Bedrohung von Rechtsgütern

  1. 1. durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 278b bis 278g oder, soweit es der Verfügungsmacht einer terroristischen Vereinigung unterliegende Vermögensbestandteile betrifft, nach § 165 Abs. 3 StGB strafbaren Handlung;
  2. 2. durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 274 Abs. 2 erster Fall, 279, 280, 283 Abs. 3 oder in § 278c StGB genannten strafbaren Handlung, sofern diese ideologisch oder religiös motiviert ist;
  3. 3. durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 242, 246, 247a oder 247b StGB, dem fünfzehnten Abschnitt des StGB oder nach dem VerbotsG strafbaren Handlung;
  4. 4. durch die rechtswidrige und vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 175, 177a, 177b StGB, §§ 79 bis 82 Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, § 7 Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, § 16 Sanktionengesetz 2024 – SanktG 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, nach § 50 Abs. 1a Waffengesetz – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, nach § 25 Abs. 1 und 2 Investitionskontrollgesetz – InvKG, BGBl. I Nr. 87/2020, nach §§ 103, 124, 316, 319 oder 320 StGB sowie nach dem sechzehnten Abschnitt des StGB strafbaren Handlung;
  5. 5. durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b oder 126c StGB strafbaren Handlung gegen verfassungsmäßige Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit (§ 22 Abs. 1 Z 2 SPG) sowie kritische Infrastrukturen (§ 22 Abs. 1 Z 6 SPG).

(4) Soweit ein überwiegendes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 oder 2 besteht, können die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3

  1. 1. nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 SPG davon Abstand nehmen, gefährlichen Angriffen (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) vorzubeugen oder ein Ende zu setzen, oder
  2. 2. kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufschieben, wenn mit dem Aufschub keine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit Dritter verbunden ist.

(5) Der Direktor kann die für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständige Organisationseinheit der Direktion zur Wahrnehmung einer Aufgabe nach Abs. 2 ermächtigen, wenn

  1. 1. sich im Rahmen einer aufrechten erweiterten Gefahrenerforschung (Abs. 1) zugleich eine Aufgabe nach Abs. 2 stellt oder
  2. 2. sich diese aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG), die einer Verarbeitungsbeschränkung im Sinne des § 9 PolKG unterliegen, ergibt
  1. und dies im Interesse einer raschen oder zweckmäßigen Aufgabenerfüllung liegt. Der Direktor hat den Leiter der Informationsschnittstelle gemäß § 2 Abs. 1 sowie den Rechtsschutzbeauftragten bei Beginn und Ende der Aufgabenwahrnehmung zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40271562

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