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§ 15b SNG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Abs. 1 und 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 11

Besondere Bestimmungen für die Durchführung der Überwachung von Nachrichten

§ 15b.

(1) Bei der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 ist technisch sicherzustellen, dass

  1. 1. ausschließlich innerhalb des Bewilligungsumfangs und -zeitraums (§ 15a Abs. 3) gesendete, übermittelte oder empfangene Nachrichten und Informationen aus den in der Bewilligung festgelegten Applikationen überwacht werden können,
  2. 2. an dem zu überwachenden Computersystem keine dauerhaften Beschädigungen eintreten und nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Nachrichtenüberwachung unerlässlich sind, und
  3. 3. das eingebrachte Programm nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme entfernt oder funktionsunfähig wird.

(2) Bei jedem Einsatz gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 ist technisch sicherzustellen, dass

  1. 1. die Art und der Zeitpunkt des Einsatzes technischer Mittel,
  2. 2. der Zeitpunkt der Einbringung des Programms und
  3. 3. die Angaben zur Identifizierung des zu überwachenden Computersystems und die daran vorgenommenen Veränderungen

(3) Die Direktion hat die nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 ermittelten Nachrichten und Informationen zu prüfen und diejenigen weiterzuverarbeiten, die für die Vorbeugung jenes verfassungsgefährdenden Angriffs, für den die Maßnahme bewilligt wurde, erforderlich sind (§ 9 Abs. 1) oder nach Abs. 4 weiterverarbeitet werden dürfen. Alle anderen Nachrichten und Informationen sind unverzüglich zu löschen (§ 63 SPG).

(4) Ergeben sich aus den ermittelten Nachrichten und Informationen Hinweise auf

  1. 1. einen begründeten Gefahrenverdacht für einen anderen verfassungsgefährdenden Angriff als jenen, für den die Maßnahme bewilligt wurde, oder eine Gruppierung nach § 6 Abs. 1, hat die Direktion unverzüglich die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten für die Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2 einzuholen und diese Nachrichten und Informationen bis zum Vorliegen der Ermächtigung gesondert zu verwahren;
  2. 2. ein geplantes (§ 16 Abs. 3 SPG) oder begangenes Verbrechen (§ 17 StGB), ausgenommen strafbare Handlungen nach dem sechsten Abschnitt des StGB, ist darüber die zuständige Sicherheitsbehörde oder Staatsanwaltschaft (§ 100 StPO) zu verständigen.

(5) Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach diesem Bundesgesetz entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

Schlagworte

Bewilligungszeitraum

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40271579

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