Abs. 1 und 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 11
Besondere Bestimmungen für die Durchführung der Überwachung von Nachrichten
§ 15b.
(1) Bei der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 ist technisch sicherzustellen, dass
- 1. ausschließlich innerhalb des Bewilligungsumfangs und -zeitraums (§ 15a Abs. 3) gesendete, übermittelte oder empfangene Nachrichten und Informationen aus den in der Bewilligung festgelegten Applikationen überwacht werden können,
- 2. an dem zu überwachenden Computersystem keine dauerhaften Beschädigungen eintreten und nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Nachrichtenüberwachung unerlässlich sind, und
- 3. das eingebrachte Programm nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme entfernt oder funktionsunfähig wird.
- Das eingebrachte Programm ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Ermittelte Nachrichten und Informationen sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(2) Bei jedem Einsatz gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 ist technisch sicherzustellen, dass
- 1. die Art und der Zeitpunkt des Einsatzes technischer Mittel,
- 2. der Zeitpunkt der Einbringung des Programms und
- 3. die Angaben zur Identifizierung des zu überwachenden Computersystems und die daran vorgenommenen Veränderungen
- lückenlos dokumentiert werden; die Dokumentation ist nach dem Stand der Technik vor Veränderung, Verlust, Zerstörung oder Schädigung zu schützen. Die Protokollierungspflichten gemäß § 50 DSG bleiben unberührt.
(3) Die Direktion hat die nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 ermittelten Nachrichten und Informationen zu prüfen und diejenigen weiterzuverarbeiten, die für die Vorbeugung jenes verfassungsgefährdenden Angriffs, für den die Maßnahme bewilligt wurde, erforderlich sind (§ 9 Abs. 1) oder nach Abs. 4 weiterverarbeitet werden dürfen. Alle anderen Nachrichten und Informationen sind unverzüglich zu löschen (§ 63 SPG).
(4) Ergeben sich aus den ermittelten Nachrichten und Informationen Hinweise auf
- 1. einen begründeten Gefahrenverdacht für einen anderen verfassungsgefährdenden Angriff als jenen, für den die Maßnahme bewilligt wurde, oder eine Gruppierung nach § 6 Abs. 1, hat die Direktion unverzüglich die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten für die Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2 einzuholen und diese Nachrichten und Informationen bis zum Vorliegen der Ermächtigung gesondert zu verwahren;
- 2. ein geplantes (§ 16 Abs. 3 SPG) oder begangenes Verbrechen (§ 17 StGB), ausgenommen strafbare Handlungen nach dem sechsten Abschnitt des StGB, ist darüber die zuständige Sicherheitsbehörde oder Staatsanwaltschaft (§ 100 StPO) zu verständigen.
- Erteilt der Rechtsschutzbeauftragte die Ermächtigung gemäß Z 1 nicht, sind diese Nachrichten und Informationen zu löschen.
(5) Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach diesem Bundesgesetz entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.
Schlagworte
Bewilligungszeitraum
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025
Gesetzesnummer
20009486
Dokumentnummer
NOR40271579
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