Bewilligung der Überwachung von Nachrichten
§ 15a.
(1) Die Direktion hat vor der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 eine Bewilligung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senats des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 7 Abs. 1 BVwGG) mittels Antrag einzuholen. Bei Gefahr im Verzug kann die Bewilligung durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 6 BVwGG) erfolgen.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:
- 1. den Namen oder sonstige Identifizierungsmerkmale des Betroffenen nach § 6 Abs. 2 sowie allenfalls einen Hinweis darauf, dass es sich bei diesem um eine in § 155 Abs. 1 Z 1 oder § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO angeführte Person handelt,
- 2. die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten für die Aufgabe nach § 6 Abs. 2 und den Zeitraum, für den diese Ermächtigung erteilt wurde, die Befassung sowie allfällige Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 14 Abs. 4),
- 3. den befürchteten verfassungsgefährdenden Angriff (§ 11 Abs. 1 Z 8) sowie jene Tatsachen, aus denen sich ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff (§ 6 Abs. 2) ergibt,
- 4. sofern gemäß § 11 Abs. 1 Z 8 erforderlich die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre,
- 5. die Identifizierungsmerkmale der gemäß § 11 Abs. 1 Z 8 zu überwachenden technischen Einrichtung oder des gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 zu überwachenden Computersystems,
- 6. die begehrte Dauer der Überwachung,
- 7. die Art der Nachrichtenübertragung,
- 8. bei einer Überwachung gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 zusätzlich die beabsichtigte Art des Einsatzes technischer Mittel für die Einbringung des Programms und die zu überwachenden Applikationen,
- 9. allenfalls die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass Gefahr im Verzug gemäß Abs. 1 letzter Satz vorliegt, sowie
- 10. sofern gemäß § 15d Abs. 1 letzter Satz erforderlich die besonders schwerwiegenden Gründe, die den Eingriff in das Verbot gemäß § 155 Abs. 1 Z 1 StPO oder die nach § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO geschützten Rechte verhältnismäßig erscheinen lassen.
- § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.
(3) Eine Bewilligung darf nur in jenem Umfang und für jenen künftigen Zeitraum erteilt werden, der zur Erfüllung der Aufgabe voraussichtlich erforderlich ist, höchstens aber für die Dauer von drei Monaten; die Stellung eines erneuten Antrages zur Verlängerung der Maßnahme ist zulässig. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Direktion sowie dem Rechtsschutzbeauftragten (§ 14 Abs. 5) zuzustellen.
(4) Der Bundesminister für Inneres kann gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an die Direktion.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025
Gesetzesnummer
20009486
Dokumentnummer
NOR40271578
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