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§ 15c SNG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Besonderer Rechtsschutz bei der Überwachung von Nachrichten

§ 15c.

(1) Gegen die Bewilligung des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 15a Abs. 3) steht dem Rechtsschutzbeauftragten das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, jederzeit die nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 ermittelten Nachrichten und Informationen direkt und vollumfänglich einzusehen und anzuhören, die Löschung von Nachrichten und Informationen oder Teilen von ihnen, insbesondere bei Überschreitung der Bewilligung, zu verlangen und sich von der ordnungsgemäßen Löschung zu überzeugen. Bei die Verhältnismäßigkeit betreffenden Bedenken (§ 14 Abs. 5) hat er unverzüglich einen begründeten Antrag auf Aufhebung der Bewilligung (§ 15a Abs. 1) beim nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 7 Abs. 1 BVwGG) zu stellen; gleichzeitig hat er den Antrag der Direktion zu übermitteln. Der Direktion kommt im Verfahren auf Aufhebung der Bewilligung das Recht zur Stellungnahme zu. Gegen die Aufhebung der Bewilligung ist eine Revision durch den Bundesminister für Inneres nicht zulässig.

(3) Die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes, denen Anträge gemäß Abs. 2 oder § 15a Abs. 1 zugewiesen sind, sowie in diesen Angelegenheiten verwendete Bedienstete des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich vor der Wahrnehmung dieser Angelegenheiten einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (§ 2a) zu unterziehen, die alle fünf Jahre zu wiederholen ist. § 2a Abs. 8 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach diesem Bundesgesetz kommen diesen Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes die Rechte gemäß § 15 Abs. 1 und 2 erster Satz zu.

(4) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Anträge nach diesem Bundesgesetz unverzüglich ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im Beschluss sind die wesentlichen Entscheidungsgründe anzuführen.

(5) Die Kommunikation mit dem Bundesverwaltungsgericht oder sonstigen Rechtsschutzeinrichtungen im Zusammenhang mit einer Ermittlungsmaßnahme nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 oder einem diesbezüglichen Rechtsmittel hat über einen sicheren Kommunikationskanal zu erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht sowie sonstige Rechtsschutzeinrichtungen haben sämtliche damit in Zusammenhang stehende Daten getrennt vom sonstigen Aktenbestand zu verwahren und auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme zu sichern.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40271580

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