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Artikel 8 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.2.2012

zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 63/2024

Artikel 8

(Kosten)

(1) Für den Fall, dass Kosten bei der Vertragspartei, die nicht zur Tragung gemäß Artikel 15 des Rückübernahmeabkommens verpflichtet ist, entstanden sind, sind diese Kosten von der verpflichteten Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung per Banküberweisung in Euro zu erstatten.

(2) Für den Fall, dass es gemäß Artikel 12 des Rückübernahmeabkommens zu einer irrtümlichen Rückübernahme kommt, wird die ersuchende Vertragspartei der ersuchten Vertragspartei die Kosten der Rückführung der betreffenden Person, die irrtümlich rückübernommen wurde, ersetzen. Die ersuchte Vertragspartei wird der ersuchenden Vertragspartei eine schriftliche Begründung dafür übermitteln, warum die in Artikel 2 bis 5 des Rückübernahmeabkommens festgelegten Bedingungen nicht erfüllt seien, und übermittelt alle vorliegenden Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zu übernehmenden Person.

(3) Die Bankverbindungen der Vertragsparteien lauten:

  1. a) für die Republik Österreich:

Bundesministerium für Inneres

  1. b) für Bosnien und Herzegowina:

Intermediary Bank/ Correspondent Bank

Account with Institution /Beneficiary s Bank

SWIFT-BIC:CBBSBA22

IBAN/ Account Number: 06411

(4) Die zuständigen Behörden aus dem Artikel 1 teilen einander alle Änderungen im Zusammenhang mit den Bankverbindungen aus dem Absatz 3 dieses Artikels auf diplomatischem Wege umgehend mit.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2024

Gesetzesnummer

20007717

Dokumentnummer

NOR40136719

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