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Artikel 7 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.2.2012

zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 63/2024

Artikel 7

(Modalitäten der begleiteten Rückführung und Durchbeförderung)

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Rückübernahmeabkommens haben sich die Vertragsparteien über praktische Modalitäten der begleiteten Rückführung und der Durchbeförderung geeinigt, und zwar wie folgt:

  1. a) Das Begleitpersonal ist für die Begleitung der durchzubefördernden Person und ihre Durchbeförderung bis zur Übernahme im Bestimmungsstaat verantwortlich.
  2. b) Das Begleitpersonal wird seine Arbeit und Aufgaben ohne Waffen und in Zivilbekleidung ausführen. Das Begleitpersonal soll Dokumente besitzen, die beweisen, dass die Rückführung oder die Durchbeförderung von der ersuchten Vertragspartei genehmigt worden ist. Das Begleitpersonal muss in der Lage sein, sich jederzeit über seine Identität sowie hinsichtlich seiner Berechtigung und die Art seiner Aufgabe auszuweisen.
  3. c) Die um Durchbeförderung ersuchte Vertragspartei wird dem Begleitpersonal während der Durchführung seiner Aufgaben Schutz und Hilfe im selben Ausmaß gewähren, so wie es ihrem eigenen Personal bei dieser Art von Tätigkeiten zukommt.
  4. d) Das Begleitpersonal wird in jedem Fall dem Gesetz der ersuchten Vertragspartei entsprechen. Die Befugnisse des Begleitpersonals beschränken sich bei der Durchführung, der Rückführung oder Durchbeförderung auf Notwehr und Nothilfe. Das Begleitpersonal kann jedoch bis zum Eintreffen des Personals der ersuchten Vertragspartei in vernünftiger und verhältnismäßiger Weise auf eine evidente schwerwiegende Gefahr reagieren, um zu verhindern, dass die rückzuführende bzw. durchzubefördernde Person flüchtet und dabei sich oder Dritte verletzt oder Sachschaden verursacht.
  5. e) Das Begleitpersonal ist für das Mitführen der Reisedokumente und anderer Dokumente oder Angaben der rückzuführenden bzw. durchzubefördernden Person und ihre Übergabe an einen Vertreter der zuständigen Behörde des Bestimmungsstaats verantwortlich.
  6. f) Das Begleitpersonal darf den vereinbarten Ort der Übergabe nicht verlassen, bevor die Übergabe der rückzuführenden bzw. durchzubefördernden Person erfolgt ist.
  7. g) Die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei werden dafür Sorge tragen, dass allenfalls erforderliche Visa in weiteren Durchbeförderungsstaaten und dem Bestimmungsstaat vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2024

Gesetzesnummer

20007717

Dokumentnummer

NOR40136718

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