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Artikel 2 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.2.2012

zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 63/2024

Artikel 2

(Grenzübergangsstellen)

(1) Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a des Rückübernahmeabkommens werden die Rückübernahme und Durchbeförderung an folgenden Grenzübergangsstellen durchgeführt:

a) auf österreichischem Hoheitsgebiet:

Vienna International Airport

b) auf dem Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina:

Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina (Granična policija Bosne i Hercegovine)

Internationaler Flughafen Sarajewo (Međunarodni aerodrom Sarajevo)

(2) Sofern es im Einzelfall erforderlich ist, können für die Rückführung und Durchbeförderung von Personen, die keinen legalen Aufenthalt haben, neben den Grenzübergangsstellen in Absatz 1 auch andere internationale Grenzübergangsstellen auf dem Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina oder Stellen auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich verwendet werden, die die zuständigen Behörden aus dem Artikel 1 dieses Durchführungsprotokolls in jedem einzelnen Fall vereinbaren werden.

(3) Die zuständigen Behörden werden einander alle Änderungen im Zusammenhang mit den Grenzübergängen aus dem Absatz 1 dieses Artikels auf diplomatischem Wege umgehend mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2024

Gesetzesnummer

20007717

Dokumentnummer

NOR40136713

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