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Artikel 1 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.2.2012

zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 63/2024

Artikel 1

(zuständige Behörden)

(1) Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a sind die zuständigen Behörden für die Entgegennahme, Einbringung und Behandlung von Rückübernahme- sowie Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 7 und 14 des Rückübernahmeabkommens

  1. - für die Republik Österreich:

Bundesministerium für Inneres

  1. - für Bosnien und Herzegowina:
  1. a) für die Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas:

b) für Drittstaatsangehörige, Staatenlose und Durchbeförderung durch Bosnien und Herzegowina:

(2) Die zuständigen Behörden aus diesem Artikel werden einander alle Änderungen im Zusammenhang mit den unter diesem Artikel angeführten Behörden und zuständigen Stellen auf diplomatischem Wege umgehend mitteilen.

Schlagworte

Rückübernahmeersuchen

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2024

Gesetzesnummer

20007717

Dokumentnummer

NOR40136712

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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