zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 63/2024
Artikel 5
(Irrtümliche Rückübernahme)
Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine rückzuführende Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass die Rückübernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente, die Person betreffend, der ersuchenden Vertragspartei im Original retourniert werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2024
Gesetzesnummer
20007717
Dokumentnummer
NOR40136716
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