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§ 12 ZuRV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2011

Verzeichnis der Anlagen

§ 12.

(1) Das Verzeichnis, das gemäß § 24 Abs. 2 EZG 2011 an die Europäische Kommission zu übermitteln ist, enthält für jede Bestandsanlage insbesondere

  1. 1. Angaben zur Identifizierung der Anlage und ihrer Grenzen in Form des Kenncodes der Anlage im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union;
  2. 2. Angaben zur Identifizierung jeder Unteranlage einer Anlage;
  3. 3. für jede Unteranlage mit Produkt-Referenzwert die installierte Anfangskapazität zusammen mit den jährlich produzierten Mengen des betreffenden Produkts für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008;
  4. 4. für jede Anlage und jede Unteranlage Informationen darüber, ob die Anlage bzw. Unteranlage einem Sektor oder Teilsektor gemäß Anhang 2 zugeordnet ist;
  5. 5. für jede Unteranlage die gemäß § 7 Abs. 2 berechnete vorläufige jährliche Anzahl der im Zeitraum von 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate;
  6. 6. zusätzlich zu Z 4 für Unteranlagen, die keinem Sektor oder Teilsektor gemäß Anhang 2 zugeordnet ist, die berechnete vorläufige jährliche Anzahl der im Zeitraum 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate gemäß § 7 Abs. 4;
  7. 7. für jede Anlage die gemäß § 7 Abs. 9 berechneten vorläufigen Jahresgesamtmengen der im Zeitraum von 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate.

(2) Bestandsanlagen gemäß § 24 Abs. 1 letzter Satz EZG 2011 müssen, abweichend von den Bestimmungen der §§ 4 bis 11, keine geprüften Daten vorlegen, um in das Verzeichnis gemäß § 24 Abs. 2 EZG 2011 aufgenommen zu werden. Die kostenlose Zuteilung ist im Verzeichnis für den Zeitraum 2013 bis 2020 mit Null festzusetzen. Die kostenlose Zuteilung hat unter sinngemäßer Anwendung des § 25 EZG 2011 sowie des 3. Abschnitts dieser Verordnung zu erfolgen, wobei die Anlagen bei der Berechnung der kostenlosen Zuteilung als Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb EZG 2011 zu behandeln sind. Ein Antrag gemäß § 24 Abs. 1 letzter Satz EZG 2011 gilt dabei sinngemäß als Antrag gemäß § 25 Abs. 1 EZG 2011.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20007620

Dokumentnummer

NOR40134856

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