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§ 10 ZuRV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2011

Wärmeflüsse zwischen Anlagen

§ 10.

Soweit in einer Unteranlage mit Produkt-Referenzwert messbare Wärme aus einer nicht in den Geltungsbereich des EZG 2011 fallenden Anlage oder anderen Einrichtung importiert wurde, wird die gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 berechnete vorläufige jährliche Anzahl der der betreffenden Unteranlage mit Produkt-Referenzwert kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate um die Wärmemenge gekürzt, die in dem betreffenden Jahr aus einer nicht in den Geltungsbereich des EZG 2011 fallenden Anlage oder anderen Einrichtung historisch importiert wurde, multipliziert mit dem Wärme-Referenzwert für messbare Wärme gemäß Anhang 1.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20007620

Dokumentnummer

NOR40134854

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