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§ 11 ZuRV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2011

Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom

§ 11.

(1) Für jede Unteranlage mit einem Produkt-Referenzwert gemäßAnhang 1, bei dem die Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom berücksichtigt wird, entspricht die vorläufige jährliche Anzahl kostenlos zuzuteilender Emissionszertifikate dem mit der produktbezogenen historischen Aktivitätsrate multiplizierten maßgeblichen Produkt-Referenzwert gemäß Anhang 1, multipliziert mit dem Quotienten aus den in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen gesamten Direktemissionen, einschließlich der Emissionen aus der importierten Nettowärme, während des Bezugszeitraums gemäß § 6 Abs. 1, und der in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen Summe dieser gesamten Direktemissionen und der maßgeblichen indirekten Emissionen während des Bezugszeitraums gemäß § 6 Abs. 1.

(2) Für die Berechnung gemäß Abs. 1 beziehen sich die maßgeblichen indirekten Emissionen auf den in Megawattstunden angegebenen maßgeblichen Stromverbrauch im Sinne der Definition der Prozesse und Emissionen gemäßAnhang 1 für die Herstellung des betreffenden Produktes während des Bezugszeitraums gemäß § 6 Abs. 1, multipliziert mit 0,465 Tonnen Kohlenstoffdioxid/Megawattstunde und ausgedrückt als Tonnen Kohlenstoffdioxid.

(3) Für die Berechnung gemäß Abs. 1 beziehen sich die Emissionen aus dem Nettowärmeimport auf die für die Herstellung des betreffenden Produktes benötigte Menge an messbarer Wärme, die während des Bezugszeitraums gemäß § 6 Abs. 1 aus in den Geltungsbereich des EZG 2011 fallenden Anlagen importiert wurde, multipliziert mit dem Wärme-Referenzwert gemäßAnhang 1.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20007620

Dokumentnummer

NOR40134855

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