Zuteilung für Steamcracken
§ 8.
Abweichend von § 7 Abs. 2 Z 1 entspricht die vorläufige jährliche Anzahl an Emissionszertifikaten, die einer Unteranlage mit Produkt-Referenzwert für die Herstellung chemischer Wertprodukte („CWP“) kostenlos zuzuteilen sind, dem mit der gemäß Anhang 1, Abschnitt 3, bestimmten historischen Aktivitätsrate multiplizierten Produkt-Referenzwert für das Steamcracken gemäß Anhang 1, multipliziert mit dem Quotienten aus den in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen gesamten Direktemissionen, einschließlich der Emissionen aus importierter Nettowärme, während des Bezugszeitraums gemäß § 6 Abs. 1, und der in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen Summe dieser gesamten Direktemissionen und der gemäß § 11 Abs. 2 berechneten maßgeblichen indirekten Emissionen während des Bezugszeitraums gemäß § 6 Abs. 1. Dem Ergebnis dieser Berechnung hinzuzurechnen sind 1,78 Tonnen Kohlenstoffdioxid je Tonne Wasserstoff, multipliziert mit dem Medianwert der in Tonnen Wasserstoff angegebenen historischen Produktion von Wasserstoff aus zusätzlichen Einsatzstoffen, 0,24 Tonnen Kohlenstoffdioxid je Tonne Ethen, multipliziert mit dem Medianwert der in Tonnen Ethen angegebenen historischen Produktion von Ethen aus zusätzlichen Einsatzstoffen, und 0,16 Tonnen Kohlenstoffdioxid je Tonne CWP, multipliziert mit dem Medianwert der in Tonnen CWP angegebenen historischen Produktion anderer chemischer Wertprodukte als Wasserstoff und Ethen aus zusätzlichen Einsatzstoffen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20007620
Dokumentnummer
NOR40134852
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)