Änderungen in Bezug auf das Risiko der Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen
§ 13.
Innerhalb von drei Monaten nach der Annahme des Verzeichnisses gemäß Artikel 10a Absatz 13 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG , Abl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/29/EG , Abl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 63, für die Jahre 2015 bis 2020 oder der Annahme etwaiger Neueinträge in das gemäß dem Beschluss 2010/2/EU zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG , Abl. Nr. L 1 vom 05.01.2010 S. 10, festgelegte Verzeichnis für die Jahre 2013 und 2014 ist das Verzeichnis gemäß § 12 zu überprüfen. Dabei sind allfällige Änderungen in Bezug auf die Annahme, dass Anlagen und Unteranlagen einem Risiko der Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen ausgesetzt sind, und gegebenenfalls die entsprechende vorläufige Jahresmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate anzugeben. Das überprüfte Verzeichnis ist an die Kommission zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20007620
Dokumentnummer
NOR40134857
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