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Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2004

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 05.09.2014 eingearbeitet.

§ 0

Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Zusatzprotokoll

Kurztitel

Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 105/2005

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.06.2004

Unterzeichnungsdatum

09.11.1995

Index

19/17 Gebietskörperschaften

Langtitel

(Übersetzung)

Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden

StF: BGBl. III Nr. 105/2005 (NR: GP XXII RV 129 AB 226 S. 35 . BR: 6878 S. 702.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 52/1983

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.

Ratifikationstext

Erklärung Österreichs

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden, dass sie nur Artikel 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 166/2014)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. März 2004 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 für Österreich mit 18. Juni 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:

Albanien

Armenien

Aserbaidschan

Deutschland

Frankreich

Lettland

Litauen

Luxemburg

Moldau

Niederlande (für das Königreich in Europa)

Schweden

Schweiz

Slowakei

Slowenien

Ukraine

 

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 159 ]:

Montenegro, Zypern

Albanien:

Die Republik Albanien erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Armenien:

Die Republik Armenien erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen dieses Protokolls in den von der Republik Armenien besetzen Gebieten bis zur Beendigung der Besetzung nicht garantieren kann.

Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie nur die Bestimmungen von Art. 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Belgien:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls erklärt das Königreich Belgien, dass es die Bestimmungen des Art. 4 und 5 des Protokolls anwenden wird.

Bosnien und Herzegowina:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls erklärt Bosnien und Herzegowina, dass es die Bestimmungen des Art. 4 und 5 anwenden wird.

Bulgarien:

Gemäß Art. 8 Abs.1 des Zusatzprotokolls erklärt die Republik Bulgarien, dass sie nur die Bestimmungen des Artikels 4 anwenden wird.

Deutschland:

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass in der Bundesrepublik Deutschland die Bestimmungen von Art. 4 des Zusatzprotokolls angewendet werden.

Frankreich:

Die Regierung der Französischen Republik erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie nur die Bestimmungen von Art. 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Lettland:

Die Republik Lettland erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Art. 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Litauen:

Die Republik Litauen erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Luxemburg:

Das Großherzogtum Luxemburg erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass es die Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Monaco:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls erklärt das Fürstentum Monaco, dass es nur die Bestimmungen des Artikels 4 anwenden wird.

Niederlande:

Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Norwegen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls erklärt Norwegen, dass es die Bestimmungen des Art. 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Russische Föderation:

Gemäß Art. 8 des Zusatzprotokolls zum Rahmenübereinkommen, erklärt die Russische Föderation, dass sie die Bestimmungen des Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Schweden:

Schweden erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass es die Bestimmungen von Art. 4 anwenden wird.

Schweiz:

Die Schweiz erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie nur Art. 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Slowakei:

Die Regierung der Slowakischen Republik erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie nur die Bestimmungen von Art. 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Slowenien:

Die Republik Slowenien erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Ukraine:

Die Ukraine erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedsstaaten des Europarates, die dieses Protokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften 1) (im folgenden als „Rahmenübereinkommen“ bezeichnet) unterzeichnen –

in Bestätigung der Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften in Grenzgebieten,

entschlossen, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften zu gewährleisten,

in dem Wunsch, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften in Grenzgebieten zu erleichtern und weiterzuentwickeln,

in Anerkennung der Notwendigkeit, das Rahmenübereinkommen mit der derzeitigen Situation in Europa in Einklang zu bringen,

in der Erwägung, dass es angebracht wäre, das Rahmenübereinkommen zu ergänzen, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zischen Gebietskörperschaften zu stärken, eingedenk der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung,

in Anbetracht der anlässlich des 40. Jahrestages des Europarates vom Ministerkomitee abgegebenen Erklärung über die grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Europa, in der unter anderem zu weiteren Maßnahmen zum allmählichen Abbau der Schranken jeder Art – seien es administrative, rechtliche, politische oder psychologische – aufgerufen wird, welche die Entwicklung grenzüberschreitender Vorhaben hemmen könnten -

haben folgende Zusatzbestimmungen vereinbart:

___________________________

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 52/1983

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 05.09.2014 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3,

Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2022

Gesetzesnummer

20004186

Dokumentnummer

NOR30004555

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte