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Artikel 12 Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Protokoll Nr. 2

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2006

Artikel 12

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist,

  1. a) jede von den Vertragsparteien nach Artikel 6 abgegebene Erklärung;
  2. b) jede Unterzeichnung dieses Protokolls;
  3. c) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  4. d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 9 und 10;
  5. e) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 5. Mai 1998 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Protokoll eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

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