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Artikel 6 Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Protokoll Nr. 2

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2006

Artikel 6

(1) Jede Vertragspartei des Rahmenübereinkommens und des Zusatzprotokolls erklärt bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, ob sie nach Artikel 4 dieses Protokolls die Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls oder nur einen dieser Artikel anwenden wird.

(2) Eine solche Erklärung kann in der Folge jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung modifiziert werden.

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