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Artikel 8 Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2004

Artikel 8

(1) Jede Vertragspartei erklärt bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, ob sie die Artikel 4 und 5 oder nur einen dieser Artikel anwenden wird.

(2) Eine solche Erklärung kann in der Folge jederzeit modifiziert werden.

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