Artikel 1
(1) Jede Vertragspartei erkennt das Recht der ihrer Zuständigkeit unterstehenden, in den Artikeln 1 und 2 des Rahmenübereinkommens bezeichneten Gebietskörperschaften an, Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Gebietskörperschaften anderer Staaten in gemeinsamen Zuständigkeitsbereichen im Einklang mit den in ihren Satzungen festgelegten Verfahren, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei zu schließen, und achtet dieses Recht.
(2) Eine Vereinbarung über grenzüberschreitende Zusammenarbeit begründet die Verantwortlichkeit nur derjenigen Gebietskörperschaften, die sie geschlossen haben.
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