Artikel 11
(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem vier Mitgliedsstaaten des Europarates nach Artikel 10 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
(2) Für jeden Mitgliedsstaat, der später seiner Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es drei Monate nach dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
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