vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 47 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1964

Artikel 47

1. Ist eine Signalanlage an einem Bahnübergang eingerichtet, um das Herannahen eines Zuges oder das unmittelbar bevorstehende Schließen der Schranken oder Halbschranken anzuzeigen, so besteht sie:

a) vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels entweder aus einem roten Blinklicht oder aus zwei roten abwechselnd blinkenden Lichtern, die an ein und demselben Ständer angebracht sind; diesem Licht oder diesen Lichtern kann ein hörbares Zeichen (Signal) beigefügt werden;

b) oder aus einem einfachen hörbaren Zeichen (Signal).

2. a) Jeder Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken, deren Bedienung von einer Stelle aus erfolgt, von der aus sie nicht einsehbar sind, muß mit der im vorstehenden Absatz 1 a oder 1 b beschriebenen Signalanlage ausgerüstet sein;

b) Jeder Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken, deren Bedienung selbsttätig durch das Herannahen der Züge erfolgt, muß mit der im vorstehenden Absatz 1 a beschriebenen Signalanlage ausgerüstet sein.

3. Die im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Signalanlage bedeutet, wenn sie in Betrieb ist, daß jeder Straßenbenützer anhalten muß.

4. Ausnahmsweise kann in den Ortschaften, wo Kreuzungen mit den in Artikel 53 dieses Protokolls vorgesehenen Lichtzeichen (Lichtsignalen) zur Verkehrsregelung ausgerüstet sind, oder in der Nähe derartiger Ortschaften die im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Signalanlage entweder durch die in demselben Artikel 53 vorgesehene Dreifarben-Lichtzeichenanlage (Dreifarben-Lichtsignalanlage) oder durch das gelbe und rote Licht dieser Anlage allein ersetzt werden, das gelbe und rote Licht hat dann für alle Straßenbenützer die in demselben Artikel 53 für Fahrzeuge vorgesehene Bedeutung. In einem solchen Fall braucht das in Artikel 15 Absatz 1 oder 2 vorgesehene Ankündigungszeichen nicht angebracht zu werden; wenn es auf Grund der örtlichen Bedingungen schwierig wäre, es genügend sichtbar anzubringen.

5. Bei jedem Bahnübergang, der mit Schranken oder Halbschranken ausgerüstet ist, deren Bedienung selbsttätig durch das Herannahen der Züge oder von einer Betriebsstelle aus erfolgt, von der aus die Schranken oder Halbschranken nicht einsehbar sind, muß das Schließen der Schranken oder Halbschranken so geschehen, daß die Straßenbenützer, die sich dem Übergang nähern oder sich bereits auf ihm befinden, wenn die Signalanlage in Tätigkeit tritt, Zeit haben, vor dem Übergang zu halten oder ihn noch zu überqueren..

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)