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Artikel 46 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1964

Abschnitt III

Zusätzliche Bestimmungen für Bahnübergänge

Artikel 46

Unter einem Zeichen (Signal) I,8 oder I,9 kann, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine senkrechte Tafel, die drei rote Schrägbalken auf weißem oder gelbem Grund trägt, angebracht werden, vorausgesetzt, daß Tafeln gleicher Form, die zwei bzw. einen roten Schrägbalken auf weißem oder gelbem Grund tragen, als unabhängige Zeichen (Signale) etwa bei zwei Dritteln und einem Drittel des Abstandes zwischen dem Zeichen (Signal) und den Gleisen angebracht sind. Beispiele dieser Tafeln sind die Abbildungen I,8a, I,9a, I,8/9b und I,8/9c.

Zusatzdokumente: image001

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