Artikel 45
1. Die Zeichen [Signale] zur besonderen Kennzeichnung der Straßen bestehen aus Ziffern oder Buchstaben oder beiden und sind rechteckig.
2. Diese Aufschriften können auf Kilometersteinen, unter oder über anderen Zeichen [Signalen] oder als selbständige Zeichen [Signale] angebracht werden.
3. Ein Beispiel dieses Zeichens [Signals] ist die Abbildung III, C. 2a.
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