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Artikel 45 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 45

1. Die Zeichen [Signale] zur besonderen Kennzeichnung der Straßen bestehen aus Ziffern oder Buchstaben oder beiden und sind rechteckig.

2. Diese Aufschriften können auf Kilometersteinen, unter oder über anderen Zeichen [Signalen] oder als selbständige Zeichen [Signale] angebracht werden.

3. Ein Beispiel dieses Zeichens [Signals] ist die Abbildung III, C. 2a.

Zusatzdokumente: image001

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