Artikel 46 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Abschnitt III

Zusätzliche Bestimmungen für Bahnübergänge

Artikel 46

Wenn die Umstände es erfordern, können zusätzliche Zwischenzeichen [Zwischensignale], wie senkrechte Tafeln, unter dem Zeichen [Signal] I, 8 oder I, 9 angebracht werden. Sie müssen bei zwei Dritteln und einem Drittel des Abstandes zwischen dem Hauptzeichen [Hauptsignal] und den Geleisen wiederholt werden. Sie müssen der Reihe nach drei, zwei und einen roten Schrägbalken auf weißem oder gelbem Grund tragen. Beispiele dieser Zeichen [Signale] sind die Abbildungen I, 8a, I, 9a, I, 8/9b und I, 8/9c.

Zusatzdokumente: image001

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