Artikel 47 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 47

Wenn fernbediente entweder von Hand betriebene oder selbsttätige Schranken von der Betriebsstelle aus nicht sichtbar sind, müssen sie mit einer Vorrichtung für hörbare oder sichtbare Zeichen versehen sein, die den Straßenbenutzern rechtzeitig anzeigt, daß das Schließen der Schranken beginnt. Schranken müssen so langsam geschlossen werden, daß Straßenbenutzer, die den Übergang bereits betreten haben, ihn noch überschreiten können.

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