Artikel 48
Bei jedem Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken muß ihr Betrieb gewährleistet sein, solange Züge verkehren. Wenn ein Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken endgültig in einen Übergang ohne Schranken oder Halbschranken umgewandelt wird, müssen die Schranken oder Halbschranken entfernt werden, um jede Möglichkeit von Mißdeutungen durch die Straßenbenützer auszuschließen.
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