Artikel 48
Bei jedem Bahnübergang mit Schranken muß ihr Betrieb gewährleistet sein, solange Züge verkehren. Wenn ein Bahnübergang mit Schranken endgültig in einen Übergang ohne Schranken, entweder mit selbsttätigen Signalen oder ohne solche, umgewandelt wird, müssen die Schranken entfernt werden, um jedes Mißverständnis bei den Straßenbenutzern auszuschließen.
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