Artikel 48 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 48

Bei jedem Bahnübergang mit Schranken muß ihr Betrieb gewährleistet sein, solange Züge verkehren. Wenn ein Bahnübergang mit Schranken endgültig in einen Übergang ohne Schranken, entweder mit selbsttätigen Signalen oder ohne solche, umgewandelt wird, müssen die Schranken entfernt werden, um jedes Mißverständnis bei den Straßenbenutzern auszuschließen.

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