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Artikel 15 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1964

Artikel 15

1. Das Zeichen (Signal) „BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN“ (I,8) ist vor jedem Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken, die versetzt beiderseits der Schienen angebracht sind, aufzustellen.

2. Das Zeichen (Signal) „BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN“ (I,9) ist vor jedem Bahnübergang ohne Schranken oder Halbschranken aufzustellen.

3. Auf Straßen mit starkem nächtlichen Kraftfahrzeugverkehr müssen die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Zeichen (Signale) beleuchtet, mit rückstrahlenden Einrichtungen versehen oder mit rückstrahlendem Material überzogen sein.

4. Sind an den Bahnübergängen mit Schranken oder Halbschranken diese Schranken oder Halbschranken quer über die Straße gesenkt, so bedeutet dies „HALT“ für alle Straßenbenützer; die Bewegung der Schranken oder Halbschranken hat dieselbe Bedeutung.

5. Die Schranken und Halbschranken der Bahnübergänge sind mit roten und weißen oder roten und hellgelben Streifen zu bemalen. Sie können auch weiß oder hellgelb gestrichen und in der Mitte mit einer großen roten Scheibe versehen sein. Um die Schranken bei Nacht besser sichtbar zu machen, müssen sie mit roten Lichtern oder mit roten rückstrahlenden Einrichtungen versehen oder mit rotem rückstrahlendem Material überzogen sein, oder sie müssen, solange sie nicht vollständig geöffnet sind, von einem Scheinwerfer beleuchtet sein.

6. Bei jedem Bahnübergang ohne Schranken oder Halbschranken muß in unmittelbarer Nähe der Schienen ein Zeichen (Signal) in der Form des Andreaskreuzes (I,10 und I,11) oder eine rechteckige Tafel mit neutralem Grund, auf die dieses Kreuz gemalt ist, aufgestellt werden. Das Andreaskreuz oder wenigstens seine unteren Arme können verdoppelt werden, wenn die Eisenbahnlinie zwei oder mehr Gleise hat. Das Kreuz muß rot und weiß oder rot und hellgelb gestrichen sein.

7. Für Bahnübergänge an Eisenbahnstrecken von örtlicher Bedeutung, an Industriegleisen oder ähnlichen Anschlußgleisen kann jeder Vertragspartner besonders auf Straßen mit geringem Verkehr oder bei Bahnübergängen, die mit einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung zusammenfallen:

Zusatzdokumente: image001, image002, image003

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