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Artikel 16 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 16

1. Das Zeichen [Signal] „GEFÄHRLICHES GEFÄLLE" (I, 12) wird verwendet, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, vor einem gefährlichen Gefälle zu warnen, sofern die Neigung zehn Prozent übersteigt oder wegen der örtlichen Verhältnisse eine Gefahr darstellt.

2. Das Gefälle muß auf dem Zeichen [Signal] angegeben werden, wie zum Beispiel in den Abbildungen I, 12a und I, 12b.

Zusatzdokumente: image001

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