Artikel 15
1. Das Zeichen [Signal] „BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN" (I, 8) ist vor jedem durch Schranken gesicherten Bahnübergang aufzustellen.
2. Das Zeichen [Signal] „BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN" (I, 9) ist vor jedem nicht durch Schranken gesicherten Bahnübergang aufzustellen, gleichgültig, ob er mit selbsttätiger Signalanlage versehen ist oder nicht.
3. Auf Straßen mit starkem nächtlichen Kraftfahrzeugverkehr [Motorfahrzeugverkehr] müssen die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Zeichen [Signale] beleuchtet, mit Rückstrahlern versehen oder mit einem rückstrahlenden Stoff überzogen sein.
4. Die Schranken der Bahnübergänge sind mit roten und weißen oder roten und hellgelben Streifen zu bemalen. Sie können auch weiß oder hellgelb gestrichen und in der Mitte mit einer großen roten Scheibe versehen sein. Um die Schranken bei Nacht besser sichtbar zu machen, müssen sie entweder mit rotem Licht oder mit roten Rückstrahlern oder mit einem Scheinwerfer versehen sein, der die Schranken beleuchtet, solange sie nicht vollständig geöffnet sind.
5. Bei jedem Bahnübergang ohne Schranken muß in unmittelbarer Nähe der Schienen ein Zeichen [Signal] in der Form des Andreaskreuzes (I, 10 und I, 11) oder eine rechteckige Tafel mit neutralem Grund, auf der dieses Kreuz aufgemalt ist, aufgestellt werden. Um jede Verwechslung zu vermeiden, dürfen Bahnübergänge mit Schranken nicht mit diesem Zeichen [Signal] versehen sein. Das Andreaskreuz oder wenigstens seine unteren Arme können verdoppelt werden, wenn die Eisenbahnlinie zwei oder mehr Geleise hat. Das Kreuz muß rot und weiß oder rot und hellgelb gestrichen sein.
6. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten für Eisenbahnen allgemeiner Bedeutung. Bei Eisenbahnen nur örtlicher Bedeutung und bei Straßenbahnen müssen die Zeichen [Signale] außerhalb von Ortschaften dieselbe Form und Bedeutung haben wie die Zeichen [Signale] bei Bahnübergängen der Eisenbahnen allgemeiner Bedeutung. Die Vertragspartner können jedoch bei den in diesem Artikel vorgesehenen Zeichen [Signalen] gewisse Vereinfachungen oder Ausnahmen gestatten, besonders auf Straßen mit geringem Verkehr oder vor Straßenbahnübergängen, die mit einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung zusammenfallen.
7. Für innerhalb von Ortschaften gelegene Strecken von Eisenbahnen nur örtlicher Bedeutung und Straßenbahnen sowie für Industriegeleise und andere ähnliche Anschlußgeleise stellen die zuständigen Behörden der Vertragspartner die Vorschriften auf.
Zusatzdokumente: image001, image002, image003
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