vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2003

§ 0

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Bosnien-Herzegowina)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 62/2003

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2003

Unterzeichnungsdatum

30.10.1995

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Bosnien-Herzegowina über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

StF: BGBl. III Nr. 62/2003

Sprachen

Bosnisch, Deutsch

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 12 der Vereinbarung wurden am 19. Februar bzw. 14. März 2003 durchgeführt; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 12 am 1. Mai 2003 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Bosnien-Herzegowina, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den Vertragsparteien geeignet Rechnung zu tragen,

in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt in den betroffenen Gebieten von Österreich und Bosnien-Herzegowina der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden, in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten auf der Straße, auf der Schiene und im Kombinierten Verkehr (Straße/Schiene) zu regeln,

in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene notwendig ist,

in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,

in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene zu begünstigen,

entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung, die Verkehrsnachfrage verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr vor allem durch die Techniken des Kombinierten Verkehrs zu befriedigen,

haben vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Lärmausstoß

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20002780

Dokumentnummer

NOR30003027

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte