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Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Bosnien-Herzegowina)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 62/2003
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.05.2003
Unterzeichnungsdatum
30.10.1995
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Langtitel
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Bosnien-Herzegowina über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
StF: BGBl. III Nr. 62/2003
Sprachen
Bosnisch, Deutsch
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 12 der Vereinbarung wurden am 19. Februar bzw. 14. März 2003 durchgeführt; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 12 am 1. Mai 2003 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Bosnien-Herzegowina, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,
in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den Vertragsparteien geeignet Rechnung zu tragen,
in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt in den betroffenen Gebieten von Österreich und Bosnien-Herzegowina der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden, in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten auf der Straße, auf der Schiene und im Kombinierten Verkehr (Straße/Schiene) zu regeln,
in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene notwendig ist,
in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,
in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene zu begünstigen,
entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung, die Verkehrsnachfrage verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr vor allem durch die Techniken des Kombinierten Verkehrs zu befriedigen,
haben vereinbart:
Schlagworte
e-rk3
Lärmausstoß
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Gesetzesnummer
20002780
Dokumentnummer
NOR30003027
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