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Artikel 1 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2003

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr) zwischen Österreich und Bosnien-Herzegowina.

2. Die Vereinbarung bezieht sich

  1. aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
  1. aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
  1. sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten.

3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Schlagworte

Vorlaufverkehr

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20002780

Dokumentnummer

NOR40042104

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