TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr) zwischen Österreich und Bosnien-Herzegowina.
2. Die Vereinbarung bezieht sich
- aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
- –Kombinierten Verkehr Schiene/Straße
- –Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind
- aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
- –gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
- –Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
- sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten.
3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.
Schlagworte
Vorlaufverkehr
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Gesetzesnummer
20002780
Dokumentnummer
NOR40042104
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