vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2003

TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20002780

Dokumentnummer

NOR40042115

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)