TEIL II
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ANRAINERSTAATEN
Artikel 9
Artikel 9
Zweiseitige und mehrseitige Zusammenarbeit
(1) Die Anrainerstaaten schließen auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte oder sonstige Vereinbarungen, soweit diese noch nicht bestehen, oder passen, soweit notwendig, bereits vorhandene Übereinkünfte oder Vereinbarungen dahin gehend an, daß Widersprüche zu den wesentlichen Grundsätzen dieses Übereinkommens beseitigt werden, um ihre gegenseitigen Beziehungen und ihr Verhalten in bezug auf die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen festzulegen. Die Anrainerstaaten bestimmen das Einzugsgebiet oder Teile davon, in dem die Zusammenarbeit erfolgen soll. Diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen umfassen die von dem vorliegenden Übereinkommen erfaßten einschlägigen Themen sowie alle weiteren Bereiche, in denen die Anrainerstaaten eine Zusammenarbeit für notwendig halten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Übereinkünfte und sonstigen Vereinbarungen sehen die Schaffung gemeinsamer Gremien vor. Diese gemeinsamen Gremien haben unter anderem, unbeschadet bereits vorhandener einschlägiger Übereinkünfte oder Vereinbarungen, folgende Aufgaben:
- a) Sie sammeln Daten, stellen sie zusammen und werten sie aus, um die Verschmutzungsquellen zu ermitteln, die eine grenzüberschreitende Beeinträchtigung zu verursachen drohen;
- b) sie arbeiten gemeinsame Überwachungsprogramme in bezug auf die Wasserqualität und Wassermenge aus;
- c) sie erstellen Verzeichnisse und tauschen Informationen über die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Verschmutzungsquellen aus;
- d) sie arbeiten Emissionsgrenzwerte für Abwasser aus und bewerten die Wirksamkeit der Programme zur Verschmutzungsbekämpfung;
- e) sie arbeiten gemeinsame Qualitätsziele und kriterien für Wasser aus unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absatz 3 und schlagen diesbezügliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und gegebenenfalls Verbesserung der vorhandenen Wasserqualität vor;
- f) sie entwickeln abgestimmte Aktionsprogramme zur Verringerung der Verschmutzungsbelastung sowohl aus Punktquellen (zB städtische und industrielle Quellen) als auch aus diffusen Quellen (insbesondere aus der Landwirtschaft);
- g) sie führen Warn- und Alarmverfahren ein;
- h) sie dienen als Forum für den Austausch von Informationen über gegenwärtige und geplante Nutzungen des Wassers und damit zusammenhängender Einrichtungen, die grenzüberschreitende Beeinträchtigungen zu verursachen drohen;
- i) sie fördern die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen über den Stand der Technik nach Artikel 13 und unterstützen die Zusammenarbeit in wissenschaftlichen Forschungsprogrammen;
- j) sie beteiligen sich an der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen in bezug auf grenzüberschreitende Gewässer nach Maßgabe entsprechender internationaler Vorschriften.
(3) Ist ein Küstenstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, unmittelbar und beträchtlich von grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen betroffen, so können die Anrainerstaaten ihn im allgemeinen Einvernehmen auffordern, sich in angemessener Weise an den Tätigkeiten der von den Vertragsparteien, die Anrainer dieser grenzüberschreitenden Gewässer sind, geschaffenen mehrseitigen gemeinsamen Gremien zu beteiligen.
(4) Die gemeinsamen Gremien im Sinne dieses Übereinkommens laden gemeinsame Gremien, welche die Küstenstaaten zum Schutz der von grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen unmittelbar betroffenen Meeresumwelt geschaffen haben, zur Zusammenarbeit ein, um ihre Arbeit anzugleichen und die grenzüberschreitende Beeinträchtigung zu verhüten, zu bekämpfen und zu verringern.
(5) Bestehen in demselben Einzugsgebiet zwei oder mehr gemeinsame Gremien, so bemühen sich diese, ihre Tätigkeiten zu koordinieren, um die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen innerhalb des betreffenden Einzugsgebiets zu verstärken.
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