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Artikel 3 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.1996

Artikel 3

Verhütung, Bekämpfung und Verringerung

(1) Zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen arbeiten die Vertragsparteien einschlägige rechtliche, verwaltungsmäßige, wirtschaftliche, finanzielle und technische Maßnahmen aus, nehmen diese an, setzen sie um und bringen sie miteinander in Einklang, um unter anderem sicherzustellen,

  1. a) daß durch die Anwendung unter anderem von abfallarmer oder abfallfreier Technologie die Emission von Schadstoffen an ihrer Quelle verhütet, bekämpft und verringert wird;
  2. b) daß grenzüberschreitende Gewässer vor Verschmutzung aus Punktquellen dadurch geschützt werden, daß das Einleiten von Abwasser vorher durch die zuständigen nationalen Behörden genehmigt wird und das genehmigte Einleiten überwacht und kontrolliert wird;
  3. c) daß die in den Genehmigungen angegebenen Grenzwerte für das Einleiten von Abwasser auf dem Stand der Technik für das Einleiten von Gefahrstoffen beruhen;
  4. d) daß strengere Vorschriften, die in Einzelfällen sogar zu einem Verbot führen, erlassen werden, wenn die Qualität des aufnehmenden Wassers oder das Ökosystem diese erfordern;
  5. e) daß zumindest, falls erforderlich schrittweise, eine biologische Behandlung oder ein gleichwertiges Verfahren auf städtisches Abwasser angewandt wird;
  6. f) daß geeignete Maßnahmen getroffen werden, wie z. B. die Anwendung des Standes der Technik, um Nährstoffeinträge aus industriellen und städtischen Quellen zu verringern;
  7. g) daß geeignete Maßnahmen und die beste Umweltpraxis zur Verringerung der Einträge von Nährstoffen und Schadstoffen aus diffusen Quellen entwickelt und umgesetzt werden, insbesondere wenn die Landwirtschaft die Hauptquelle ist (Richtlinien zur Entwicklung der besten Umweltpraxis befinden sich in Anlage II dieses Übereinkommens);
  8. h) daß Umweltverträglichkeitsprüfungen und andere Arten der Prüfung angewandt werden;
  9. i) daß eine nachhaltige umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wasservorkommen gefördert wird, einschließlich der Anwendung eines auf das Ökosystem bezogenen Konzepts;
  10. j) daß eine Notfallplanung entwickelt wird;
  11. k) daß zusätzliche konkrete Maßnahmen getroffen werden, um die Verschmutzung des Grundwassers zu verhüten;
  12. l) daß die Gefahr einer unfallbedingten Verschmutzung auf ein Mindestmaß herabgesetzt wird.

(2) Zu diesem Zweck setzt jede Vertragspartei für das Einleiten aus Punktquellen in oberirdisches Wasser auf der Grundlage des Standes der Technik Emissionsgrenzwerte fest, die besonders auf einzelne Industriebereiche oder Industrien anwendbar sind, von denen Gefahrstoffe herrühren. Die in Absatz 1 genannten geeigneten Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung des Eintrags von Gefahrstoffen aus Punktquellen und diffusen Quellen ins Wasser können unter anderem das vollständige oder teilweise Verbot der Herstellung oder Verwendung solcher Stoffe enthalten. Bereits vorhandene Listen solcher Industriebereiche oder Industrien und solcher Gefahrstoffe in internationalen Übereinkommen oder Regeln, die auf dem von diesem Übereinkommen erfaßten Gebiet Anwendung finden, sind zu berücksichtigen.

(3) Außerdem legt jede Vertragspartei, soweit es angebracht ist, Qualitätsziele für Wasser fest und beschließt Qualitätskriterien für Wasser zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen. Allgemeine Richtlinien zur Ausarbeitung solcher Ziele und Kriterien befinden sich in Anlage III dieses Übereinkommens. Falls notwendig, bemühen sich die Vertragsparteien, die Anlage auf den jeweils neuesten Stand zu bringen.

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