Artikel 4
Überwachung
Die Vertragsparteien führen Programme zur Überwachung des Zustands grenzüberschreitender Gewässer ein.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Überwachung
Die Vertragsparteien führen Programme zur Überwachung des Zustands grenzüberschreitender Gewässer ein.
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