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Artikel 5 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.1996

Artikel 5

Forschung und Entwicklung

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Erforschung und Entwicklung wirksamer Verfahren zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen zusammen. Zu diesem Zweck bemühen sie sich auf zweiseitiger und/oder mehrseitiger Grundlage und unter Berücksichtigung der in fachkundigen internationalen Foren durchgeführten Forschungsarbeiten, gegebenenfalls konkrete Forschungsprogramme unter anderem mit folgender Zielsetzung einzuleiten oder zu verstärken:

  1. a) Methoden zur Bestimmung der Giftigkeit von Gefahrstoffen und der Schädlichkeit von Schadstoffen;
  2. b) Verbesserung der Kenntnisse über das Auftreten, die Verteilung und die Umweltauswirkungen von Schadstoffen und die dabei ablaufenden Prozesse;
  3. c) Entwicklung und Anwendung umweltverträglicher Technologien und Herstellungsverfahren sowie eines entsprechenden Verbraucherverhaltens;
  4. d) allmähliche Abschaffung und/oder Ersatz von Stoffen, die grenzüberschreitende Beeinträchtigungen hervorzurufen drohen;
  5. e) umweltverträgliche Methoden der Entsorgung von Gefahrstoffen;
  6. f) besondere Methoden zur Verbesserung des Zustands grenzüberschreitender Gewässer;
  7. g) Entwicklung umweltverträglicher wasserbaulicher Anlagen und Wasserregulierungstechniken;
  8. h) materielle und finanzielle Bewertung des sich aus grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen ergebenden Schadens.

Die Vertragsparteien übermitteln einander die Ergebnisse dieser Forschungsprogramme nach Artikel 6.

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