Artikel 5
Forschung und Entwicklung
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Erforschung und Entwicklung wirksamer Verfahren zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen zusammen. Zu diesem Zweck bemühen sie sich auf zweiseitiger und/oder mehrseitiger Grundlage und unter Berücksichtigung der in fachkundigen internationalen Foren durchgeführten Forschungsarbeiten, gegebenenfalls konkrete Forschungsprogramme unter anderem mit folgender Zielsetzung einzuleiten oder zu verstärken:
- a) Methoden zur Bestimmung der Giftigkeit von Gefahrstoffen und der Schädlichkeit von Schadstoffen;
- b) Verbesserung der Kenntnisse über das Auftreten, die Verteilung und die Umweltauswirkungen von Schadstoffen und die dabei ablaufenden Prozesse;
- c) Entwicklung und Anwendung umweltverträglicher Technologien und Herstellungsverfahren sowie eines entsprechenden Verbraucherverhaltens;
- d) allmähliche Abschaffung und/oder Ersatz von Stoffen, die grenzüberschreitende Beeinträchtigungen hervorzurufen drohen;
- e) umweltverträgliche Methoden der Entsorgung von Gefahrstoffen;
- f) besondere Methoden zur Verbesserung des Zustands grenzüberschreitender Gewässer;
- g) Entwicklung umweltverträglicher wasserbaulicher Anlagen und Wasserregulierungstechniken;
- h) materielle und finanzielle Bewertung des sich aus grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen ergebenden Schadens.
Die Vertragsparteien übermitteln einander die Ergebnisse dieser Forschungsprogramme nach Artikel 6.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10010998
Dokumentnummer
NOR12139991
alte Dokumentnummer
N8199658530J
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