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Artikel 8 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.1996

Artikel 8

Schutz von Informationen

Dieses Übereinkommen läßt die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtssysteme und geltender supranationaler Vorschriften zum Schutz von Informationen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen und gewerblichen Geheimnissen, einschließlich des geistigen Eigentums oder der nationalen Sicherheit, unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10010998

Dokumentnummer

NOR12139994

alte Dokumentnummer

N8199658533J

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