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Artikel 7 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.1996

Artikel 7

Verantwortlichkeit und Haftung

Die Vertragsparteien unterstützen geeignete internationale Anstrengungen zur Ausarbeitung von Regeln, Kriterien und Verfahren betreffend Verantwortlichkeit und Haftung.

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