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Artikel 8 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.1996

Artikel 8

Schutz von Informationen

Dieses Übereinkommen läßt die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtssysteme und geltender supranationaler Vorschriften zum Schutz von Informationen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen und gewerblichen Geheimnissen, einschließlich des geistigen Eigentums oder der nationalen Sicherheit, unberührt.

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