Artikel 10
Beratungen
Beratungen erfolgen auf Antrag eines der Anrainerstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, des guten Glaubens und der gutnachbarlichen Beziehungen. Die Beratungen dienen der Zusammenarbeit bezüglich der von diesem Übereinkommen erfaßten Themen. Derartige Beratungen werden von einem nach Artikel 9 geschaffenen gemeinsamen Gremium durchgeführt, sofern ein solches Gremium vorhanden ist.
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