Artikel 11
Gemeinsame Überwachung und Bewertung
(1) Im Rahmen der allgemeinen Zusammenarbeit nach Artikel 9 oder besonderer Vereinbarungen stellen die Anrainerstaaten gemeinsame Programme auf zur Überwachung des Zustands grenzüberschreitender Gewässer, einschließlich Überschwemmungen und Treibeis, sowie der grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen, und sie führen diese Programme durch.
(2) Die Anrainerstaaten einigen sich über Verschmutzungsparameter und Schadstoffe, deren Einleiten in grenzüberschreitende Gewässer und deren Konzentrationen darin regelmäßig überwacht werden.
(3) Die Anrainerstaaten führen in regelmäßigen Abständen gemeinsame oder koordinierte Bewertungen des Zustands grenzüberschreitender Gewässer und der Wirksamkeit der für die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen ergriffenen Maßnahmen durch. Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden der Öffentlichkeit nach Maßgabe des Artikels 16 zur Verfügung gestellt.
(4) Zu diesem Zweck gleichen die Anrainerstaaten ihre Regeln für die Aufstellung und Durchführung von Überwachungsprogrammen, Meßsystemen, Geräten, Analyseverfahren, Datenverarbeitungs- und‑auswertungsmethoden sowie der Methoden zur Erfassung eingeleiteter Schadstoffe einander an.
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