Artikel 12
Gemeinsame Forschung und Entwicklung
Im Rahmen der in Artikel 9 genannten allgemeinen Zusammenarbeit oder besonderer Vereinbarungen führen die Anrainerstaaten konkrete Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durch, um dazu beizutragen, die Qualitätsziele und ‑kriterien für Wasser zu erreichen und beizubehalten, welche diese Anrainerstaaten aufzustellen und anzunehmen vereinbart haben.
Schlagworte
Forschungstätigkeit, Qualitätskriterie
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10010998
Dokumentnummer
NOR12139998
alte Dokumentnummer
N8199658537J
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