Artikel 12
Gemeinsame Forschung und Entwicklung
Im Rahmen der in Artikel 9 genannten allgemeinen Zusammenarbeit oder besonderer Vereinbarungen führen die Anrainerstaaten konkrete Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durch, um dazu beizutragen, die Qualitätsziele und ‑kriterien für Wasser zu erreichen und beizubehalten, welche diese Anrainerstaaten aufzustellen und anzunehmen vereinbart haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)