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Artikel 12 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.1996

Artikel 12

Gemeinsame Forschung und Entwicklung

Im Rahmen der in Artikel 9 genannten allgemeinen Zusammenarbeit oder besonderer Vereinbarungen führen die Anrainerstaaten konkrete Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durch, um dazu beizutragen, die Qualitätsziele und ‑kriterien für Wasser zu erreichen und beizubehalten, welche diese Anrainerstaaten aufzustellen und anzunehmen vereinbart haben.

Schlagworte

Forschungstätigkeit, Qualitätskriterie

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10010998

Dokumentnummer

NOR12139998

alte Dokumentnummer

N8199658537J

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