vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 2 Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Anlage 2

Der Vorsitzende der Delegation

der Republik Österreich

Paris, am 10. April 1995

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, auf das heute zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik abgeschlossene Abkommen über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films Bezug zu nehmen und dazu folgende Erklärung abzugeben:

  1. 1. Die im Artikel 2 Absatz 3 erwähnte Anerkennung durch die zuständigen Behörden erfolgt in Österreich auf privatrechtlicher Grundlage.
  2. 2. Zu den im Artikel 4 definierten Förderungsvoraussetzungen tritt für Förderungswerber im Sinne des Artikels 5 erster Satz das Erfordernis, daß es sich um einen befugten gewerblichen Produzenten handeln muß.
  3. 3. Im Verfahren auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion, wie es in der Anlage zum Abkommen umschrieben ist, werden in Österreich vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie und die Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe angehört.
  4. 4. Die österreichische Seite übernimmt keine Gewährleistung, insbesondere nach Artikel 3.

Ich bitte Sie, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis der französischen Seite mit diesem Vorschlag bekanntgeben zu wollen.

Damit wird dieser Briefwechsel einen integrierenden Bestandteil des Abkommens darstellen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

An den Vorsitzenden

der Delegation

der Französischen Republik

Der Vorsitzende der Delegation

der Französischen Republik

Paris, am 10. April 1995

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)