Artikel 4
Die Anerkennung wird gewährt, wenn die Gemeinschaftsproduzenten folgendes vereinbart haben:
- 1. Der künstlerische und technische Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten entspricht grundsätzlich ihrem finanziellen Beitrag.
- 2. Die jeweilige Beteiligung der Produzenten beider Länder in einer Gemeinschaftsproduktion beträgt zwischen 20% und 80%.
- 3. Nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen werden Kopierwerksarbeiten und die Tonverarbeitung (Mischung, Synchronisation usw.) im Geltungsbereich des Abkommens ausgeführt. Ein Ausgleich in der Benutzung der technischen Mittel der Vertragsparteien ist anzustreben.
- 4. Die Atelieraufnahmen werden in Ateliers durchgeführt, die in Österreich oder in Frankreich liegen.
- 5. Jeder Gemeinschaftsproduzent wird Miteigentümer des Bild- und Ton-Originalausgangsmaterials und hat Anspruch auf Kopierausgangsmaterialien wie Internegativ, Ton-Negativ und dgl. in der Fassung seiner eigenen Sprache. Von der Endfassung des Films werden nach Maßgabe der Notwendigkeiten der Gemeinschaftsproduzenten Original- oder synchronisierte oder untertitelte Fassungen in Deutsch oder Französisch hergestellt. Der Antrag auf Herstellung einer Null-Kopie in einer anderen Sprache muß den zuständigen Behörden vorgelegt werden.
- 6. Die Einnahmen aus allen Verwertungsarbeiten werden entsprechend der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten aufgeteilt. Der Koproduktionsvertrag kann eine Aufteilung sämtlicher Einnahmen und/oder eine Aufteilung nach Ländern bzw. Sprachgebieten vorsehen. Die Bestellung eines Weltvertriebes hat einvernehmlich zu erfolgen.
- 7. Sofern die Gemeinschaftsproduzenten nichts anderes vereinbart haben, ist ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Film auf internationalen Filmfestspielen und Wettbewerben als Beitrag des Staates, dem der Mehrheitsproduzent angehört, vorzuführen.
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